Das wichtigste bei der Abmachung eines Kaufs

Der Vertragsinhalt

Alle wesentlichen Angaben über Fahrzeug, Käufer und Verkäufer sollten in jedem Vertrag stehen.
Halten Sie schriftlich fest, ob ein Unfallschaden vorhanden ist, ob und welche Veränderungen vorgenommen wurden (z.B. Austauschmotor) oder ob es sich um ein EU-Import Pkw handelt.

Dabei müssen Sie dem Verkäufer, den Sie nicht näher kennen, keinen Vertrauen schenken. Halten Sie es ihm gegenüber nicht für unhöflich, darauf zu bestehen, seine mündlichen Zusagen in den Vertrag zu archivieren.

Seien Sie bei Ihrem Kauf vorsichtig, wenn Ihnen Ihr Vertragspartner einen Vertrag mit kleingedruckten Bestimmungen vorlegt.

Kauf PKW bei Mobilest.de! Beispiel Vertrag

Vorsicht bei Anzahlung, ohne dafür Sicherheiten oder Gegenleistungen zu erhalten!

Immer häufiger werden Überweisungsauftrage bei Western Union verlangt. Potenzielle Käufer werden mit falschen Angaben getäuscht, das Geld mit gefälschten Papieren abgehoben.
Der Geschädigte bleibt auf seinen Kosten sitzen.

Oder der Pkw ist mit dem im Vertrag aufgeführten nicht identisch.
Dann vergewissern Sie sich, ob es sich bei dem besichtigten Auto auch wirklich um den im Vertrag beschriebenn Pkw handelt. Später etwas nachweisen- ist sehr schwierig.

Das Kleingedruckte

Lesen Sie sich alle Punkte genau durch und lassen Sie sich alle Unklarheiten erläutern.
Beim Kauf von Privat sind zusätzliche Vertragsbedingungen ungewöhnlich. Sie sollten diese daher genau prüfen.

Unterschreiben Sie keinen Vertrag, dessen Bestimmungen Sie nicht vollständig verstehen! Konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsberatung.

Gewährleistungsrecht und Sachmängelhaftung haben hauptsächlich Auswirkungen auf den Kauf beim Händler.

• Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre; sie kann vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden.
• Die Gewährleistung betrifft grundsätzlich alle Bauteile, nicht aber Verschleißteile. Ein wirklicher Sachmangel, für den der Händler haftet, wären z.B. schadhafte Bremsscheiben.

Diese Gewährleistungsbestimmungen lassen sich durch Ausnahmeregelungen im Vertrag nicht einschränken. Ein Gewährleistungsausschluss ist nach Ansicht von Verbraucherschützern nicht zulässig und daher unwirksam. Also was einen sicheren Kauf ausmacht, ist der gut gelesene/ verstandene Kaufvertrag.

Für Selbstständige gilt eine Sonderregelung. Für diese Berufsgruppe kann es daher sinnvoll sein, ein Gutachten des PKWs erstellen zu lassen. Sie können sich dadurch (relativ) sicher sein, dass keine Mängel übersehen wurden und haben darüber hinaus eine bessere Position in der Verkaufsverhandlung.

Urteil zur Sache

Unzulässig ist es, wenn Händler noch relativ hochwertige Gebrauchtfahrzeuge als "Bastler PKW", "Schrott PKW" o.ä. beschreiben, um so die Haftung für etwaige Mängel auszuschließen.

Kommt es durch schadhafte Teile des PKWs zum Unfall oder Lebensbedrohung, kann der Händler mit zur Verantwortung gezogen werden.

Die Sachmängelhaftung

Die Sachmängelhaftung unterscheidet sich von einer Gebrauchtwagengarantie dadurch, dass diese dem Käufer "nur" die (fehlerfreie) Funktion bestimmter Bauteile des PKWs zusichert. Im Zuge der Garantie hat der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung. Eine Kaufpreisminderung oder gar die Rückgabe des PKWs ist in Garantiebestimmungen.

Diese neuen Gewährleistungsbestimmungen lassen sich auch nicht durch Ausnahmeregelungen im Kleingedruckten eines Kaufvertrages einschränken. Wenn ein Schadensfall eintritt, muss der Händler den Defekt auf seine Kosten reparieren lassen. Der Kunde kann in diesem Fall aber nicht eigenmächtig eine Werkstatt beauftragen, sondern muss dem Händler zwei Versuche bewilligen, den Schaden seines PKWs zu beseitigen.

Bei dieser Reparatur darf der Händler auch gebrauchte Teile einbauen. Für diese Ersatzteile besteht keine erneute einjährige Gewährleistung. Wenn z.B. acht Monate nach dem Kauf ein defekter Kühler ausgetauscht wird, gilt für den Ersatzkühler nur noch die restliche Gewährleistung von vier Monaten.

Erst wenn die Reparaturversuche scheitern, besteht die Möglichkeit für den Käufer, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Allerdings kann in diesem Fall nicht der komplette Kaufpreis zurückverlangt werden. In der Regel wird der Händler pro gefahrene Tausend Kilometer ca. ein Prozent vom Kaufpreis abziehen.

Wenn Sie aber bei unberechtigt reklamierten Mängeln die Abnahme oder die Zahlung verweigern, können Sie dem Händler gegenüber schadenersatzpflichtig werden. Holen Sie daher im Zweifelsfall den Rat eines Rechtsanwaltes ein.

Kauf von Privat

Beim Kauf von Privatpersonen ist jedoch weiterhin der Gewährleistungsausschluss möglich. Die oben genannten Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht. Vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann der Käufer nur, wenn dem Wagen eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Verkäufer einen Mangel verschwiegen hat. Auf erhebliche Mängel des PKWs, z.B. einen größeren Unfallschaden, muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen.

Achtung: Unseriöse Händler versuchen mitunter, die einjährige Haftung zu umgehen und geben sich als Privatverkäufer aus .

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